dargestellt von
Myriam Gateault
Diese Darstellung orientiert sich an einer Person einfachen Standes und geringer Geldmittel aus dem nordfranzösisch-flämischen Raum, die häusliche Tätigkeiten im Rahmen eines Haushaltes oder im Dienst einer wohlhabenderen bzw. wirtschaftlich höher gestellten Person durchführte.
Kleidung und persönliche Besitztümer
Die Kleidung und Accessoires bestehen meisstens aus einfachsten Naturprodukten, und hätten im betreffenden Zeitraum durchaus von einer Magd, Wollspinnerung etc. getragen werden können. Hauptsächlich verwendete Materialien sind Wolle, entweder naturfarben, gebleicht, oder mit einfachen Pflanzenfarben gefärbt, wie z.B. Krapp,
Wallnuss, Zwiebel, Brennnessel etc., und
Leinen
oder
Hanf
.
Gesindeversorgung im späten Mittelalter
Aus dem späten Mittelalter sind zahlreiche Rechnungen, Testamente und Hausbücher erhalten, die den Umgang mit dem Gesinde, die finanzielle Situation und die Versorgung dessen für uns in ein helleres Licht rücken.
Eingestellt und entlassen wurde zum Martinstag (Martini), und die Bezahlung folgte je nach Rang und Umständen in einer Kombination von Kost und Logis, Kleidung oder Tuche, sowie geringen Geldbeträgen. Entweder wurden vom Vorstand des Haushaltes günstig grössere Mengen Tuch, z.B. Fehlfärbungen,. eingekauft, und an das
Gesinde
zur eigenen Verarbeitung ausgegeben, oder abgelegte gute Kleidung weitergegeben. Auch Schuhe wurden in grösseren Mengen zugeteilt, die Rückschlüsse auf den hohen Verschleiss der wendegenähten Lederschuhe zulassen.
Geschenke und repräsentative Ausstattung
Doch auch neue, elegante Kleidung konnte, je nach Umfeld, dem
Gesinde
zuteil werden: adlige Haushalte statteten ihre persönliche Dienerschaft desöfteren mit guten, kostbaren und u.a. perlzgefütterten Kleidungsstücken aus, um sich für gute Dienste zu bedanken, oder um vor Besuchern Eindruck zu schinden. Jedoch blieb dies die Ausnahme, auf eine kleine Gruppe beschränkt, und im Alltag war ein
Knecht
oder eine
Magd
mit guter, Warmer, bequemer Kleidung zufrieden.
Kind und Kegel
Die weiblichen Mitglieder des Gesindes waren, wie Gerichtsakten aus dem städtischen Umfeld des späten Mittelalters zeigen, in Einzelfällen auch Übegriffen ihrer Herren ausgesetzt, und hatten es dann oft schwer, sich rechtlich durchzusetzen, jedoch waren sie keinesfalls rechtlos. Je nach Art ihrer Herkunft (frei, unfrei, oder hörig) würde die örtliche Gerichtsbarkeit mit dem Fall beschäftigen- mit für den Hausherren evtl. durchaus ernsten Folgen.
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